Prüfungen & Rechtsbehelfe

Aktuelle Prüfungstermine findest du auf der Seite des Fachbereichs

Alle Informationen zu den rechtlichen Vorgaben bzgl. Prüfungen und Rechtsbehelfen stehen ausführlich in der Prüfungsordnung. Außerdem hat der Fachbereich einen ausführlichen Leitfaden zusammengestellt. Wir haben hier noch einmal das Wichtigste für dich zusammengefasst:

 

Hilfsmittel

Der Gebrauch unerlaubter Hilfsmittel in Klausuren stellt grds. einen Täuschungsversuch dar und führt zu einer Bewertung der Prüfung mit null Punkten. Hierzu zählt auch das Mitführen eines Handys am Platz (auch wenn es ausgeschaltet ist). 

Aktuelle Hinweise zu den erlaubten Hilfsmitteln findest du hier.

Erlaubt sind: 

  • Gesetzestexte (sofern diese nicht ausdrücklich vom Klausursteller verboten wurden)
  • Querverweise auf einzelne Paragraphen (keine Normketten!) 
  • Klebezettel/Post-It’s als Lesezeichen, auch beschriftet mit Paragraphen (“§ 985”) 
  • Unterstreichungen und Markierungen mit Textmarker im Gesetz 

Nicht erlaubt sind: 

  • Notierte Normketten
  • Notierte Begriffe 
  • Notierte Schemata 
  • Handys, Smartphones, Smartwatches am Platz 

 

Rücktritt von Prüfungsleistungen & Krankheit 

Bis zum 31.01. (im SoSe), bzw. 30.06. (im WiSe) kannst du dich bei Pabo von Prüfungen abmelden. Alle Infos zur An- und Abmeldung findest du ausführlich auf der Seite des ZPA.  

Prüfungsleistungen, die grundlos versäumt oder abgebrochen werden, werden mit null Punkten bewertet. Hast du einen Grund für das Versäumnis oder den Abbruch (z.B. Krankheit), musst du deinen Rücktritt von der Prüfung umgehend dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses gegenüber geltend machen. Die Begründung muss schriftlich erfolgen. Wird der Grund anerkannt, gilt die Prüfung als nicht abgelegt, d.h. der Versuch bleibt dir erhalten.

Bei Krankheit musst du zudem spätestens drei Tage nach der Prüfung das Formular “Krankheit” zusammen mit einem Attest beim ZPA einreichen. Das Formular findest du hier

Achtung: Aufgrund der Pandemie wurden im Sommersemester Rücktritte, die mit “Corona” begründet wurden, pauschal und ohne Vorlage eines Attests anerkannt. 

 

Eilkorrektur

Alles Wichtige zur Eilkorrektur findest du hier.

 

Rechtsbehelf gegen Prüfungsergebnisse 

Du möchtest dich gegen die Bewertung deiner Klausur oder Hausarbeit wehren? Hierfür musst du entweder nach § 15 PO Widerspruch oder gem. § 16 PO eine Gegenvorstellung einlegen.

Den Widerspruch legst du ein bei:

  • Nichtbestehen der Zwischenprüfung
  • Nichtbestehen der Schwerpunktbereichsprüfung
  • Nichtzulassung zur Schwerpunktbereichsprüfung
  • (Angeblichen) Täuschungsversuchen

Er muss binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Ergebnisses schriftlich und unter Angabe von Gründen beim Prüfungsausschuss eingelegt werden. Hilft der Prüfungsausschuss deinem Widerspruch nicht ab, entscheidet  der zentrale Widerspruchsausschuss der Universität. Eine Vorlage mit weiteren Infos und Tipps zur Ausgestaltung findest du hier.

Eine Gegenvorstellung erfolgt in allen übrigen Fällen, also auch immer dann, wenn du die Klausur bestanden hast, aber du die Bewertung dennoch ungerecht findest. Sie muss ebenfalls schriftlich und begründet sein, die Frist beträgt aber nur 2 Wochen und du musst sie beim Klausursteller einreichen. Du kannst dich hierfür ebenso an der obigen Vorlage orientieren.

Wir möchten dich an dieser Stelle dazu ermutigen, den Rechtsbehelf einzulegen und dir unfaire Bewertungen nicht gefallen zu lassen. Versuchen kostet nichts und möglicherweise hast du ja sogar Erfolg – das passiert nämlich viel öfter, als man denkt.  Aber Achtung: Es ist theoretisch möglich, dass deine Note auch verschlechtert wird (S. 11 des Leitfadens zu den Prüfungen). Vertrau in der Hinsicht einfach auf dein Bauchgefühl und beschwere dich dann, wenn du dich ungerecht behandelt fühlst.

Wichtig: Wenn du deinen Widerspruch damit begründest, dass du während der Klausur krank geworden bist und dennoch weitergeschrieben und die Klausur abgegeben hast, wird deinem Widerspruch mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht abgeholfen und du verlierst deinen Versuch. Deswegen: Falls du in einer Klausur plötzlich krank werden solltest, brich die Klausur lieber ab und hole dir ein Attest!

 

Nachteilsausgleich 

Studierende mit einer chronischen Krankheit oder einer Behinderung können gem. § 8 PO einen Nachteilsausgleich beantragen. Hierdurch kannst du z.B. eine Schreibzeitverlängerung bekommen. Der Antrag muss spätestens drei Wochen vor der Prüfung eingereicht werden. Weiter Informationen findest du hier

 

Vorzeitige Zulassung zum Hauptstudium

Unter Umständen kannst du vorzeitig zu den Prüfungen im Hauptstudium zugelassen werden, obwohl du noch Zwischenprüfungsleistungen offen hast. So kannst du in der Regelstudienzeit bleiben. Dafür muss beim ZPA ein Antrag auf vorzeitige Zulassung gestellt werden, in dem man

  • begründet, wieso man die Leistung noch nicht abgelegt hat,
  • die Anzahl des Versuchs angibt,
  • darlegt, wann die Prüfungen jeweils stattfinden.

Wichtig ist, dass die Zwischenprüfung bewertet werden kann, bevor die Prüfung im Hauptstudium zur Korrektur freigegeben wird. Am besten schreibt man deshalb die Hauptprüfungsleistungen erst im Wiederholungsversuch mit und beantragt zusätzlich Eilkorrektur für die Klausur im Grundstudium.

Vor allem dann, wenn nur eine Prüfungsleistung offen ist, wird deinem Antrag wahrscheinlich stattgegeben. Das ist jedoch immer eine Einzelfallentscheidung. Wir raten dir dazu, bei mehreren offenen Zwischenprüfungen erstmal diese abzulegen, um dich nicht zu überfordern.